Brutto-Netto-Rechner & Gehaltsrechner
Wie viel Netto bleibt vom Brutto-Gehalt übrig?
Einfach Netto-Gehalt berechnen mit dem
Brutto Netto Rechner.
Wie viel Netto bleibt vom Brutto-Gehalt übrig?
Einfach Netto-Gehalt berechnen mit dem
Brutto Netto Rechner.
Der Bruttolohn ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Finden keine neuen Gehaltsverhandlungen statt, ändert der Betrag sich nicht. Anders sieht es mit dem Nettogehalt aus, denn Lohnsteuer und Sozialabgaben variieren von Jahr zu Jahr. Bei der Kirchensteuer müssen zusätzlich regionale Unterschiede berücksichtigt werden. Auch Freibetrag, Steuerklasse und die Anzahl der Kinder spielen bei der Berechnung des Nettolohns eine Rolle. Wir zeigen, wie der Nettobetrag ermittelt wird und wie am Ende des Monats Bruttogehalt übrigbleibt.
2018 ist ein jährliches Einkommen bis zu einem Betrag von 9.000,- € (2017: 8.820,- €) für Arbeitnehmer
steuerfrei. Wer mehr verdient, muss Steuern abführen. Das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber zahlt, ist der
Bruttolohn. Davon werden folgende Steuern und Abgaben abgezogen:
Was nach diesen Steuern und Abgaben übrig bleibt, erscheint als Nettolohn auf dem Konto des Steuerzahlers.
Verdient ein unverheirateter Arbeitnehmer 2.500,- € Brutto, bleiben ihm 2018 nach Abzug von Steuern und Abgaben 1.642,79 € (2017: 1.630,06 €) Netto übrig. So schlüsseln sich Steuern und Abgaben auf:
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer. Diese Abgabe wird ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben. Fällig ist sie in der Regel im Mai. Der Arbeitgeber zieht den Betrag automatisch vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab und leitet ihn ohne Umwege ans Finanzamt weiter. Sozialbeiträge werden bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Eltern bekommen entweder einen Kinderfreibetrag von 7.428,- € (2017: 7.356,- €) pro Kind oder sie werden mit monatlichem Kindergeld vom Staat unterstützt. Während das Kindergeld regelmäßig auf das elterliche Konto überwiesen wird, ist der Kinderfreibetrag eine Rechengröße. Das Geld wird einmal im Jahr vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das Finanzamt prüft, was für den Steuerzahler am günstigsten ist und wählt die richtige Variante aus. Die Lohnsteuer ist teilweise zu hoch angesetzt. Darum sollten Arbeitnehmer unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Dort können sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.
Kosten, die direkt mit der Berufstätigkeit zusammenhängen, werden als Werbungskosten bezeichnet. Einen Betrag von 1.000,- € berücksichtigt das Finanzamt automatisch. Nachweise bis zu dieser Höhe müssen nicht vorgelegt werden. Das klingt nicht schlecht. Aber Arbeitnehmer mit einem langen An fahrtsweg zur Arbeitsstätte kommen oft schon aufgrund der Entfernungspauschale über diesen Betrag hinaus. Nachrechnen lohnt sich! Wer Werbungskosten über 1.000,- € hat, sollte diese steuerlich geltend machen. Ausgaben müssen nachgewiesen werden. Darum unbedingt sämtliche Quittungen aufheben und abheften!
Gemäß § 33 EStG muss jeder Steuerpflichtige bei außergewöhnlichen Belastungen einen zumutbaren Anteil der Kosten (2 – 7 %) selbst tragen. Bei Überschreitung dieser Grenze werden die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt. Als außergewöhnliche Belastungen gelten beispielsweise:
Werden weitere Einnahmen erzielt, müssen diese ebenfalls in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Aus den gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben wird das zu versteuernde Jahreseinkommen ermittelt. Hat der Arbeitnehmer als Lohnsteuer eine zu hohe Summe vorgestreckt, erhält er die Differenz zurück. Umgekehrt funktioniert es ebenso: Liegt die entrichtete Lohnsteuer unter der tatsächlich anfallenden Einkommenssteuer, ist eine Nachzahlung fällig.
In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Sie legen die Höhe der Steuern und Freibeträge fest. Die Vergabe richtet sich vor allem nach dem Familienstand.
I
In Lohnsteuerklasse I fallen folgende Arbeitnehmer:
II
Lohnsteuerklasse II gilt für:
III
In Lohnsteuerklasse III gehören folgende Arbeitnehmer:
IV
Lohnsteuerklasse IV gilt für:
V
Lohnsteuerklasse V wird in der Kombination gewählt, wenn einer der Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner in Steuerklasse III gehört.
VI
Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer mit mehr als einem Arbeitsverhältnis.
Seit 1991 zahlen Arbeitnehmer einen Solidaritätszuschlag. Ursprünglich wurde der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung des Zweiten Golfkriegs eingeführt. Seit Mitte der 1990er Jahre wird er für den Aufbau der neuen Bundesländer eingesetzt. 5,5 % der Lohnsteuer sind dafür an das Finanzamt zu entrichten. Geringverdiener, die weniger als 81,- € Lohnsteuer abführen müssen, sind von dieser Abgabe befreit.
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist in Deutschland Pflicht. Gesetzlich Krankenversicherte bezahlen 2018 einen Beitrag von einheitlich 14,6 % ihres Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils 7,3 %. Dazu erheben die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag, der sich nach dem Einkommen des Versicherten richtet. Dieser wird vom Arbeitgeber nicht mitfinanziert.
Wird ein Versicherter pflegebedürftig, springt die Pflegeversicherung ein. 2018 werden dafür einheitlich 2,55 Prozent erhoben. In beinahe allen Bundesländern übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. (Nur in Sachsen ist der Anteil der Arbeitnehmer höher als der der Arbeitgeber.) Ein Zuschlag von 0,25 % wird fällig bei kinderlosen Versicherten über 23 Jahre
Zur Absicherung im Fall von Arbeitslosigkeit zahlen Arbeitnehmer monatlich einen Beitrag von 1,5 % ihres Bruttogehalts in die Arbeitslosenversicherung ein. Auch der Arbeitgeber übernimmt 1,5 %. Davon ausgenommen sind Beamte, Soldaten und Mini-Jobber mit einem Einkommen von weniger als 450,- € im Monat.
Arbeitnehmer sind zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse verpflichtet. Der Beitragssatz liegt deutschlandweit bei 18,7 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des fälligen Betrages.
Wer sein Netto ohne Mehrarbeit erhöhen möchte, hat im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: